Satzung der Trachtenkapelle Musikverein Bleibach e.V.

[vc_row][vc_column][vc_column_text el_id=”testsize” el_class=”textsize”]§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein wurde im Jahre 1861 gegründet und trägt den Namen Trachtenkapelle Musikverein Bleibach e.V.; er hat den Sitz in Gutach im Breisgau OT Bleibach.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein (mit Sitz Ortsangabe siehe § 1) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“  der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Blasmusik in der Gemeinschaft.

Er will den kirchlichen und weltlichen Festen den musikalischen Rahmen geben und darüber hinaus auch der Geselligkeit innerhalb der Gemeinde dienen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne von

§3 Nr. 26a EStG (max. 500,00 EUR) beschließen.

§3 Mitgliedschaft

a) Aktive Mitglieder

Aktives Mitglied kann jede unbescholtene Person mit Vollendung des 14. Lebens-jahres werden, die ein Musikinstrument beherrscht. Über die Aufnahme eines aktiven Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand mit dem Dirigenten.

Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, an den durch den Dirigenten festgesetzten Probenund an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Für seine Mitwirkung erhält das aktive Mitglied keine Entschädigung.

Das aktive Mitglied ist von der Zahlung eines Vereinsbeitrages befreit.

Der Tätigkeit eines aktiven Musikers wird die Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes gleichgestellt.

b) Passive Mitglieder

Passives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.

Jedes passive Mitglied ist zur Zahlung eines Vereinsbeitrages verpflichtet. Die Höhe dieses Beitrages wird durch die Generalversammlung bestimmt.

c) Ehrenmitglieder

Zum Ehrenmitglied des Vereins wird ernannt:

I. wer mindestens 25 Jahre als aktiver Musiker im Verein mitgewirkt hat;

II. wer sich als passives Mitglied in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat.

Eine erlangte Ehrenmitgliedschaft kann auf Lebenszeit nicht aberkannt werden und befreit von der Zahlung eines Vereinsbeitrages, ausgenommen § 4 Abschnitt b.

§4 Austritt und Ausschluß

a) Der Austritt eines aktiven oder passiven Mitgliedes kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen; er muß dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.

b) Ausgeschlossen werden kann durch Beschluß des Gesamtvorstandes:

I. wer das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Interessen zuwiderhandelt;

II.wer die mit dieser Satzung eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält.

§5 Organisation und Verwaltung

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Gesamtvorstand; dieser besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand und

b) dem Ausschuss (Beirat)

zu a) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem ersten Vorstand und einem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Rechner.

Der geschäftsführende Vorstand besteht ausschließlich aus aktiven Mitgliedern und ist in geheimer Wahl zu wählen.

Zu b) Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:

4 Aktiven, 1 aktiven Vereinswirt, 1 aktiven Jugendvertretung, 1 passiven Mitglied sowie des Dirigenten Kraft Amtes.

Der Gesamtvorstand und der geschäftsführende Vorstand sind mit einfacher Stimmenmehr-heit beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte, der den betreffenden Gremien

angehörenden Mitglieder, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

des 1. Vorstandes oder, falls dieser verhindert ist, die seines Stellvertreters.

Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Generalversammlung für drei Jahre gewählt.

Das Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl seines Nachfolgers im Amt.

Die Ausschussmitglieder werden durch die Generalversammlung für drei Jahre gewählt.

Das aktive Wahlrecht beträgt 16 Jahre, das passive Wahlrecht 18 Jahre.

Der 1. Vorstand und der stellvertretende Vorstand führen die rechtsverbindlichen Unter-schriften des Vereins und vertreten ihn gegenüber den Mitgliedern wie nach außen.

Die Kasse des Vereins ist nach jedem Geschäftsjahr durch 2 Kassenprüfer, welche durch die Generalversammlung gewählt werden, zu prüfen.

Der 1. Vorstand und der stellvertretende Vorstand vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten.

§6 Mitgliederversammlung

DieAngelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Gesamtvorstand oder dem geschäftsführenden Vorstand zu besorgen sind, durch die Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder (Generalversammlung) geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

Die Generalversammlung soll bis spätestens 2 Monate nach Ablauf eines jeden Geschäfts-jahres durchgeführt werden; sie muß den Mitgliedern spätestens 3 Wochen vorher durch schriftliche Einladung angezeigt werden. Die Protokolle der Generalversammlung werden vom 1. Vorstand, dessen Stellvertreter und dem Schriftführer/Protokollführer unterzeichnet.

Anträge und Anregungen der Mitglieder sind dem 1. Vorstand spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Jedes Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt; ebenso die Mitglieder des Gesamtvorstandes.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes. Zu einer außerordent-lichen Mitgliederversammlung tritt der Verein zusammen:

a) wenn es der 1. Vorstand nach Anhörung des Gesamtvorstandes für angemessen erachtet, oder

b) wenn mindestens der zehnte Teil aller Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

§7 Besondere Bestimmungen

Das Amt eines jeden Mitgliedes des Gesamtvorstandes ist ein Ehrenamt.

Entstehen einem Mitglied des Gesamtvorstandes bei Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied Unkosten wie z.B. Fahrtkosten, Repräsentation, Porto usw., so sind sievom Verein zu ersetzen.

Die Wahl des Dirigenten wird von der Gesamtvorstandschaft nach Rücksprache mit den aktiven Mitgliedern getroffen. Über die Rechte und Pflichten des Dirigenten ist mit dem Verein eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

DerVerein soll im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens ein öffentliches Konzert durch-führen.

Der Verein erwirbt die Mitgliedschaft des für ihn regional zuständigen Musikverbandes.

§8 Ehrungen

Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder sind bei Hochzeiten und Hochzeitsjubiläen durch ein Ständchen zu ehren. Dasselbe gilt bei 70, 80, 90 und darüber liegenden Altersjubiläen von aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Über Ehrungen bei besonderen Anlässen entscheidet der  geschäftsführende Vorstand imEinvernehmen mit dem Gesamtvorstand.

§9 Tod eines Mitgliedes

Beim Hinscheiden eines aktiven Mitgliedes sowie eines Ehrenmitgliedes erweisen die aktiven Mitglieder durch musikalische Umrahmung und durch ein Blumengebinde mit Beileidskarte die letzte Ehre.

Passive Mitglieder sind durch eine Beileidskarte zu ehren.

§10 Änderung der Satzungen

Eine Änderung der Satzungen kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen dafür stimmen. Der Antrag auf Änderung muss zuvor in der Tagesordnung mitgeteilt werden.

§11 Haftung in Vereinsangelegenheiten

Der Vorstand bzw. jedes Mitglied haftet bei etwaigen Geld-oder Rechtsgeschäften nur mit dem Vereinsvermögen (Haftung wird durch §31 BGB zugewiesen).

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Das Vereinsvermögen darf nur zu einem gemein-nützigen Zweck, der Satzung § 2 entsprechend, verwendet werden. Hierüber hat die auflösende Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen.

§13 Inkrafttreten der Satzungen

Mit dem Wirksamwerden der neuen Satzung durch Eintragung in das Vereinsregister ist die am 21. Februar 1970 errichtete, am 08. März 1980 neu gefasste und zuletzt am 20. Januar 1995 geänderte bisherige Satzung außer Kraft getreten.

Gutach im Breisgau, 30. Januar 2015

Trachtenkapelle Musikverein Bleibach e.V.

gez. Gudrun Moser-Schwab

1.Vorstand[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]